VERGÜTUNGSPOLITIK/INTERESSENKONFLIKTE
Vergütungspolitik
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft sind wir nach § 37 Abs. 1 KAGB verpflichtet, ein Vergütungssystem festzulegen, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und diesem förderlich ist und keine Anreize zur Eingehung von Risiken setzt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von der KVG verwalteten AIF vereinbar sind. Das Vergütungssystem stimmt zudem mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und den Interessen der KVG überein und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Die Vergütungspolitik der Alpha Ordinatum GmbH entspricht damit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen und berücksichtigt die Investitions- und Managemententscheidungen in Bezug auf die von der Alpha Ordinatum GmbH verwalteten Alternativen Investmentfonds. In diesen Entscheidungsprozessen sind Umwelt-Aspekte bereits mittelbar berücksichtigt. Um die Nachhaltigkeitsrisiken umfassend auch auf Sozial- und Governance- Aspekte zu erstrecken, hat die Alpha Ordinatum GmbH im Januar 2021 erste Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien eingerichtet, um noch gezielter Aspekte zur Förderung der ESG Ziele in der Vergütungspolitik zu berücksichtigen.
Interessenkonflikte
Der gesetzlich und aufsichtsrechtlich vorgeschriebene sowie nach unserem Verständnis auch ethisch bedingte Umgang mit dem Themenbereich Interessenkonflikte hat für uns als Manager alternativer Investmentfonds (KVG) einen sehr hohen Stellenwert. Entsprechend unseren obersten Verhaltensregeln führen wir unsere Tätigkeit im Interesse unserer Anleger ehrlich, sorgfältig, gewissenhaft, redlich und mit der gebotenen Sachkenntnis aus. Interessenkonflikte sind dabei soweit wie möglich zu vermeiden. Potenzielle Interessenkonflikte werden möglichst im Vorfeld definiert sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbeugung vorgenommen. Sollte dennoch ein Interessenkonflikt evident werden, wird dieser gewissenhaft beobachtet und schnellstmöglich beigelegt. Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden/beseitigen, wird dieser gegenüber den betroffenen Anlegern und der Verwahrstelle offengelegt.